AZAV Maßnahmenzulassung §45 SGB III, AVGS

Akkreditierung als Fachkundige Stelle bei der DAkkS bis November 2027: Akkreditierungsurkunde mit Anlage

Im Mittelpunkt des Zulassungsverfahrens steht die Zulassung von Maßnahmen nach §45 SGB III durch eine vom Träger ausgewählte und im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages beauftragte fachkundige Stelle.

Maßnahmen für den Fachbereich 1 nach § 45 SGB III
Im Fachbereich 1 ist neben der Trägerzulassung auch die Zulassung von einzelnen Maßnahmen im Sinn der AZAV für die drei Unterbereiche notwendig
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III: Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen. (Maßnahmenteile bis 6 Wochen bei einem Arbeitgeber; bis 12 Wochen für Langzeitarbeitslose und Arbeitslose mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen)

§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III: Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit

Alle wichtigen Informationen und Unterlagen finden sie hier.

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