AZAV Maßnahmenzulassung §81 SGB III, BGS

Akkreditierung als Fachkundige Stelle bei der DAkkS bis November 2027: Akkreditierungsurkunde mit Anlage

Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) mit Bildungsgutschein BGS

Damit die Zulassung von Maßnahmen im Sinn der AZAV für den Fachereich 4 Förderung der Beruflichen Weiterbildung nach §§ 81ff SGB III möglich ist, muss eine gültige Trägerzulassung vorliegen.

Es sind Zulassungen möglich.

Die Zulassung von Maßnahmen überprüft und bestätigt die Übereinstimmung der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen mit den Anforderungen des SGB III sowie der AZAV.

Die Zulassung von Maßnahmen besteht immer aus einer Prüfung der eingereichten Dokumentation und bei Bedarf aus einem Audit vor Ort.

Alle notwendigen Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesagentur

… und unsere Unterlagen finden Sie hier.

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