Sehr geehrte/r Stefan Ackermann
liebe Leserinnen, liebe Interessierte,
wir möchten Sie auf eine neue Möglichkeit Ihres Maßnahmenangebots hinweisen, das seit Oktober 2024 in den Empfehlungen des Beirats aufgegriffen wurde. Hierzu heißt es in der von der BA veröffentlichten Verfahrensregelung:
„Mit der Förderung von schwer zu erreichenden jungen Menschen nach § 16h SGB II (FseJ) wurde durch das 9. SGB II Änderungsgesetz zum 1. August 2016 eine neue Norm in das SGB II aufgenommen, um das Leistungsangebot des SGB II an der Schnittstelle zur Jugendhilfe zu ergänzen. Junge Menschen unter 25 Jahren, die von den Regelangeboten der Sozialleistungssysteme nicht (mehr) erreicht werden, können gezielt gefördert werden, um sie (zurück) auf den Weg in Bildungsprozesse, Regelangebote der Arbeitsförderung, Ausbildung oder Arbeit zu holen.“
Falls Sie als zu den in den Fachbereichen 1 & 3 nach AZAV zugelassenen Trägern gehören, informieren Sie sich bitte über die Verfahrensregelung – §16h SGB II sowie die aktuellen Empfehlungen des Beirats, die Sie auf unserer Homepage finden.
Bitte melden Sie sich bei Fragen gerne bei uns.
Mit Frühlingsgrüßen
Stefan Ackermann
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